Einführung der arbeitsmedizinischen Fachassistenz (AFA) zur Entlastung von Arbeitsmediziner*innen
Ministerialentwurf vom 08.02.2022Zusammenfassung
Der Entwurf führt die arbeitsmedizinische Fachassistenz (AFA) als neue Unterstützungsfunktion für Arbeitsmediziner*innen ein. Qualifizierte Fachkräfte können bis zu 30 % ihrer Arbeitszeit auf die gesetzlich geforderte Präventionszeit anrechnen lassen, wodurch die Versorgung von Unternehmen trotz Ärztemangel verbessert werden soll.Bundesministerium für Arbeit2/9/2022XXVII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
- Eine neue Rechtsgrundlage (§ 82c) wird geschaffen, die es qualifizierten Fachassistenzkräften erlaubt, unter Aufsicht von Arbeitsmediziner*innen bei arbeitsmedizinischen Begehungen und anderen Präventionsmaßnahmen mitzuarbeiten.
- AFA dürfen bei regelmäßigen und Anlass‑Begehungen in Betrieben bis zu 50 Beschäftigten unterstützen; die erste Begehung muss jedoch von einer Arbeitsmedizinerin bzw. einem Arbeitsmediziner durchgeführt werden.
- Das Arbeitsverfassungsgesetz wird angepasst, sodass Betriebsräte und Sicherheitsvertrauenspersonen das Einbeziehen von AFA bei der arbeitsmedizinischen Betreuung mitbestimmen können.
- Im Arbeitsvertragsrechts‑Anpassungsgesetz wird festgeschrieben, dass AFA‑Beschäftigte nicht wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden dürfen (z. B. bei Entgelt oder Versetzung).
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Stark dagegen Stark dafür
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