Änderung des Übernahmegesetzes & GGG – EU‑Anpassung, Creeping‑in‑Regelungen & neue Rekursinstanz
Ministerialentwurf vom 04.04.2022Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Übernahmegesetz, um das EU‑Recht zu erfüllen, und führt neue Schwellenwerte sowie Meldungs- und Angebotspflichten für "Creeping‑in" ein. Er verlegt die Rekursbefugnis von dem Obersten Gerichtshof zum Oberlandesgericht Wien und passt die Gerichtsgebühren an.Bundesministerium für Justiz4/5/2022XXVII
Finanzwesen
Steuerwesen
Gerichtswesen
Schwerpunkte
- Ein neuer Schwellenwert von mindestens drei % zusätzlicher Stimmrechte innerhalb eines Kalenderjahres löst eine sofortige Meldung an die Übernahmekommission und ein Angebot für alle Beteiligungspapiere innerhalb von 20 Börsetagen aus.
- Die Vorschrift wird dahingehend ergänzt, dass die Mitwirkung am Hinzuerwerb ebenfalls als Teil der kontrollierenden Beteiligung gilt.
- Ein neuer Ziff. 7 führt zwei Fälle ein, in denen nur eine Anzeigepflicht (nicht Angebotspflicht) besteht – bei vorübergehendem Verlust der Mehrheit oder nach bereits gestelltem Angebot.
- Rekusse gegen Entscheidungen der Übernahmekommission können künftig beim Oberlandesgericht Wien eingereicht werden; die Kommission kann die aufschiebende Wirkung eines Rekurses ausschließen.
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