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Änderung des Übernahmegesetzes & GGG – EU‑Anpassung, Creeping‑in‑Regelungen & neue Rekursinstanz
Ministerialentwurf vom 04.04.2022

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Übernahmegesetz, um das EU‑Recht zu erfüllen, und führt neue Schwellenwerte sowie Meldungs- und Angebots­pflichten für "Creeping‑in" ein. Er verlegt die Rekursbefugnis von dem Obersten Gerichtshof zum Oberlandesgericht Wien und passt die Gerichtsgebühren an.
Bundesministerium für Justiz4/5/2022XXVII
Finanzwesen
Steuerwesen
Gerichtswesen

Schwerpunkte

  • Ein neuer Schwellenwert von mindestens drei % zusätzlicher Stimmrechte innerhalb eines Kalenderjahres löst eine sofortige Meldung an die Übernahmekommission und ein Angebot für alle Beteiligungspapiere innerhalb von 20 Börsetagen aus.
  • Die Vorschrift wird dahingehend ergänzt, dass die Mitwirkung am Hinzuerwerb ebenfalls als Teil der kontrollierenden Beteiligung gilt.
  • Ein neuer Ziff. 7 führt zwei Fälle ein, in denen nur eine Anzeigepflicht (nicht Angebotspflicht) besteht – bei vorübergehendem Verlust der Mehrheit oder nach bereits gestelltem Angebot.
  • Rekusse gegen Entscheidungen der Übernahmekommission können künftig beim Oberlandesgericht Wien eingereicht werden; die Kommission kann die aufschiebende Wirkung eines Rekurses ausschließen.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Novelle 2022: Neuer Schwellenwert für Creeping‑in, Rekurs zum Oberlandesgericht und neue Gerichtsgebühren
einfache Mehrheit XXVII 08.07.2022
Gesetz
Image of politician Zadić Alma, Dr., LL.M. © Parlamentsdirektion/Thomas Topf

Zadić Alma, Dr., LL.M. - 42

GRÜNE

Bundesministerin für Justiz
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