Zusammenfassung
Das Interbankenentgeltevollzugsgesetz (IEVG) setzt die EU‑Verordnung 2015/751 in Österreich um, indem es die Bundeswettbewerbsbehörde als Aufsichts‑ und Sanktionsbehörde einsetzt und Geldstrafen bis zu 75 000 € für Verstöße vorsieht.Bundesministerium für Finanzen1/3/2023XXVII
Handel
Industrie
Finanzwesen
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Die Bundeswettbewerbsbehörde wird als zuständige Aufsichtsbehörde für die EU‑Verordnung 2015/751 benannt.
- Sie kann mit Wettbewerbsbehörden und Zentralbanken anderer EU‑Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist.
- Verfahren der Behörde folgen den Regelungen des Wettbewerbsgesetzes (§§ 11, 11a, 13), und Bescheide können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
- Verstöße gegen die EU‑Verordnung werden mit Geldstrafen bis zu 75 000 € geahndet; die Einnahmen gehen an den Bundeshaushalt.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.