Novelle des Kraftfahrgesetzes 1967 – Integration von E‑Bikes, EU‑Regelungen & erweiterte Datenabgleiche
Ministerialentwurf vom 11.01.2023Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Kraftfahrgesetz, indem er E‑Bikes als Fahrräder definiert, alte EU‑Richtlinien durch die Verordnung 2018/858 ersetzt, Gewichtszulagen für alternative Antriebe erhöht und neue Datenabgleiche mit dem Unternehmensregister einführt.Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie1/12/2023XXVII
Straßenverkehr
Schwerpunkte
- Elektrisch angetriebene Fahrräder (E‑Bikes) werden künftig als Fahrräder und nicht mehr als Kraftfahrzeuge behandelt, wenn sie maximal 600 W Leistung und 25 km/h Bauartgeschwindigkeit besitzen.
- Der Begriff „Fahrgestell“ wird neu definiert und alte Verweisungen auf die Richtlinie 2007/46/EG werden durch die aktuelle EU‑Verordnung 2018/858 ersetzt.
- Bei Fahrzeugkombinationen mit alternativem Antrieb oder emissionsfreiem Antrieb dürfen die zulässigen Gesamtgewichte um bis zu 1 t bzw. 2 t erhöht werden.
- Der zulässige Einsatzradius für bestimmte Fahrzeuge wird von 50 km auf 100 km erhöht.
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.