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Bundesgesetz zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmensgruppen (MinBestG)
Ministerialentwurf vom 02.10.2023

Zusammenfassung

Das MinBestG führt eine globale Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen ein, die einen Jahresumsatz von mindestens 750 Mio. € erzielen. Es erhebt drei Stufen von Ergänzungssteuern (NES, PES, SES) und verlangt jährliche Berichte; das Gesetz gilt ab dem 31.12.2023, wobei die SES‑Pflicht erst ab 2024 wirksam wird.
Bundesministerium für Finanzen10/3/2023XXVII
Handel
Industrie
Steuerwesen
Unternehmen und Wettbewerb

Schwerpunkte

  • Der Anwendungsbereich umfasst Unternehmensgruppen, deren Jahresumsatz in den letzten vier Geschäftsjahren mindestens 750 Mio. € beträgt; ausgenommen sind staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Non‑Profit‑Organisationen, Pensionsfonds und bestimmte Investment‑ bzw. Immobilienfonds.
  • Die nationale Ergänzungssteuer (NES) wird erhoben, wenn der effektive Steuersatz einer Gruppe in Österreich unter dem Mindeststeuersatz von 15 % liegt; die zu zahlende NES entspricht dem für das betreffende Geschäftsjahr berechneten Ergänzungssteuerbetrag.
  • Die Primär‑Ergänzungssteuer (PES) wird von österreichischen obersten, zwischengeschalteten oder im Teileigentum stehenden Muttergesellschaften fällig, wenn sie an niedrig besteuerten Tochter‑ oder Zwischengesellschaften im Ausland beteiligt sind; der zu zahlende Betrag richtet sich nach dem jeweiligen Anteil am Ergänzungssteuerbetrag.
  • Die Sekundär‑Ergänzungssteuer (SES) wird zusätzlich zu NES und PES erhoben; ihr Betrag wird anhand einer Formel ermittelt, die die Zahl der Beschäftigten und den Buchwert materieller Vermögenswerte in Österreich relativ zu allen SES‑Steuerhoheitsgebieten berücksichtigt.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Mindestbesteuerungsreformgesetz – Einführung einer globalen Mindeststeuer
einfache Mehrheit XXVII 14.12.2023
Gesetz
Image of politician Brunner Magnus, Dr., LL.M. © Andy Wenzel/BKA

Brunner Magnus, Dr., LL.M. - 54

ÖVP

Bundesminister für Finanzen
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