Begriffsänderung & Senkung des Wahlalters im Arbeits‑ und Post‑Betriebsverfassungsgesetz
Ministerialentwurf vom 21.06.2020Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das Arbeits‑ und Post‑Betriebsverfassungsgesetz: Er ersetzt den Ausdruck „Lehrlingsentschädigung“ durch „Lehrlingseinkommen“ und senkt das aktive Wahlalter für Betriebsratswahlen von 18 auf 16 Jahre. Finanzielle Auswirkungen werden nicht erwartet.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz6/22/2020XXVII
Arbeitsrecht
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2020
- Der Entwurf ersetzt den Ausdruck „Lehrlingsentschädigung“ durch „Lehrlingseinkommen“ in allen betroffenen Paragraphen des Arbeitsverfassungsgesetzes und passt damit die Terminologie an das Berufsausbildungsgesetz an.
- Das aktive Wahlalter für die Teilnahme an Betriebsversammlungen, die Wahl des Betriebsrats und die Wahl des Wahlvorstandes wird von 18 auf 16 Jahre gesenkt.
- Ein neuer Absatz (§ 264 Abs. 35) wird eingefügt, der die geänderten Paragraphen (z. B. §§ 26‑28, 49, 52, 149, 158, 164) zusammenfasst und deren Inkrafttreten regelt.
- Der Entwurf hat keine finanziellen Auswirkungen für Bund, Länder, Gemeinden oder Sozialversicherungsträger.
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