Zusammenfassung
Der Entwurf ermöglicht nachgeordneten Dienststellen des BML, eigenständige Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen, legt deren zulässige Tätigkeiten fest und regelt Transparenz, Aufsicht und Haftung.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft3/7/2024XXVII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Ein neuer § 5a erlaubt den Dienststellen, eigenständige Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen.
- Die Einrichtung wird von einem vom Minister bestellten Geschäftsführer nach außen vertreten.
- Die Einrichtungen dürfen nur die im Gesetz genannten Tätigkeiten ausführen (Vermögensakquisition, Veranstaltungen, Werkverträge, Förderungen und Nutzung des Vermögens).
- Bei Verträgen über 600 000 € muss der Minister informiert werden.
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Stark dagegen Stark dafür
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