Zusammenfassung
Das HiNBG schafft neue zivilrechtliche und zivilprozessuale Regelungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte im Internet, führt einen Unterlassungs‑ und Beseitigungsanspruch sowie ein beschleunigtes Verfahren vor den Bezirksgerichten ein.Bundesministerium für Justiz9/3/2020XXVII
Internet
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Ein neuer § 17a stellt klar, dass Persönlichkeitsrechte nicht übertragbar sind, Einwilligungen nur vom Träger erteilt werden dürfen und nach dem Tod von nahen Angehörigen weitergeübt werden können.
- Ein Unterlassungs‑ und Beseitigungsanspruch wird eingeführt; Arbeitgeber erhalten ein eigenständiges Recht, gegen Hass‑Postings ihrer Mitarbeitenden vorzugehen.
- Eine Interessenabwägung (§ 20a) legt fest, wann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung gerechtfertigt sein kann – Abwägung zwischen Art. 8 EMRK (Privatsphäre) und Art. 10 EMRK (Meinungsfreiheit).
- Ein Sonderverfahren (§ 549 ZPO) ermöglicht ein schnelles Unterlassungsverfahren ohne mündliche Verhandlung, mit optionaler sofortiger Vollstreckbarkeit.
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