Zusammenfassung
Der Entwurf stärkt den Opferschutz im Netz: neue Straftatbestände gegen fortdauernde Online‑Belästigung und Upskirting, erweiterte Verhetzung, einheitliche Entschädigungsregeln für Medien sowie Prozessbegleitung und Ermittlungsrechte für Opfer. Inkrafttreten 1. Januar 2021, teils befristet bis Ende 2023.Bundesministerium für Justiz9/3/2020XXVII
Internet
Strafrecht
Schwerpunkte
- Der Tatbestand § 107c wird erweitert: Fortdauernde Belästigung im Internet (z. B. Hass‑Posts, Bild‑ oder Tatsachenveröffentlichungen) wird mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder bis zu 720 Tagessätzen geahndet; bei Selbstmordfolgen oder einer Tatdauer über ein Jahr bis zu drei Jahren.
- Ein neuer Straftatbestand § 120a verbietet unbefugte Bildaufnahmen von Genital‑, Scham‑, Gesäß‑ oder Brustbereich bzw. deren Unterwäsche – das sogenannte Upskirting – mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder 720 Tagessätzen; das Verbreiten solcher Aufnahmen ist ebenfalls strafbar.
- Durch die Änderung von § 283 Abs. 1 Z 2 wird das Beschimpfen von Einzelpersonen, wenn es die Menschenwürde verletzt, künftig genauso schwer bestraft wie Verhetzung von Gruppen.
- Das Mediengesetz führt ein einheitliches Entschädigungs‑Regime ein: Mindestbetrag 100 €, Obergrenze 40 000 € (bzw. 100 000 € bei besonders schweren Fällen) für Verletzungen der Ehre, des höchstpersönlichen Lebensbereichs oder unberechtigte Identitätsenthüllungen.
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.