<!--[0-->Erweiterung von § 33 und Novellierung von § 165 zur Umsetzung der EU‑Geldwäscherichtlinie<!--]-->
Erweiterung von § 33 und Novellierung von § 165 zur Umsetzung der EU‑Geldwäscherichtlinie
Ministerialentwurf vom 15.09.2020

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert das Strafgesetzbuch: Er fügt einen neuen Erschwerungsgrund für „Verpflichtete“ ein und verschärft den Tatbestand der Geldwäsche, indem er neue Strafrahmen für Verheimlichung, Erwerb und Tätigkeiten im Auftrag krimineller Organisationen festlegt.
Bundesministerium für Justiz9/16/2020XXVII
Strafrecht

Schwerpunkte

  • Der Entwurf führt einen zusätzlichen Erschwerungsgrund ein, der Personen betrifft, die als „Verpflichtete“ nach Art. 2 der EU‑Richtlinie tätig sind.
  • Die Geldwäsche wird strafbarer: Verheimlichung oder Verschleierung der Herkunft von Vermögensbestandteilen aus kriminellen Tätigkeiten wird mit 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
  • Wer Vermögensbestandteile erwirbt, besitzt oder verwendet und dabei weiß, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, wird ebenfalls bestraft.
  • Handlungen im Auftrag einer kriminellen Organisation oder terroristischen Vereinigung (z. B. Verwahrung, Verwaltung, Übertragung) sind strafbar.
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