Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Futtermittelgesetz 1999 an EU‑Recht an und führt neue Regelungen zur Digitalisierung der Futtermittelkontrolle sowie zum Informationsaustausch zwischen Behörden ein.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus11/14/2019XXVII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Der neue § 7 definiert, dass Futtermittel mit Einzelfuttermitteln aus dem EU‑Gemeinschaftskatalog beim Inverkehrbringen den festgelegten Anforderungen entsprechen müssen.
- § 16a führt einen Informationsaustausch zwischen Bundes‑ und Landesbehörden ein, um Daten zu Kontrollen, Anzeigen und Maßnahmen auszutauschen.
- Der Entwurf verlegt die Vorgaben zum Datenschutz (Abs. 5) in § 16a, um sie mit den anderen Informations‑ und Meldepflichten zu verbinden.
- § 16 legt das Bundesamt für Ernährungssicherheit als zentrale Kontrollbehörde fest und regelt Berichtspflichten (jährlicher Bericht bis 1. März).
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.