Einführung einer Weiterbildungsbeihilfe für Bildungskarenz und -teilzeit
Ministerialentwurf vom 14.09.2025Zusammenfassung
Der Entwurf führt eine neue Weiterbildungsbeihilfe ein, die Personen in Bildungskarenz oder -teilzeit einen Teil ihres Lebensunterhalts erstattet. Die Leistung ist einkommensabhängig, wird ab 2026 ausgezahlt und ist auf 150 Mio. € pro Jahr begrenzt.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz9/15/2025XXVIII
Arbeitsrecht
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
- Der Entwurf schafft die neue Weiterbildungsbeihilfe, die Personen in Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit einen Teil ihres Lebensunterhalts erstattet.
- Anspruchsvoraussetzungen: mindestens 12 Monate versicherte Beschäftigung (bzw. 3 Monate bei Saisonarbeit), Mindestumfang von 20 Wochenstunden (16 bei Kinderbetreuung) und Nachweis von 20 ECTS‑Punkten pro Semester.
- Die Beihilfenhöhe liegt zwischen 40,40 € und 67,94 € pro Tag und wird jährlich mit dem Anpassungsfaktor nach § 108f ASVG indexiert.
- Arbeitgeber, deren Bruttoentgelt mindestens die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage beträgt, müssen 15 % der Beihilfe als Zuschuss zahlen; diese Leistung wird vom AMS reduziert.
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Stark dagegen Stark dafür
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.