Mieten‑Wertsicherungsgesetz – Mietpreisbremse, Befristungs‑ und Rückforderungsregelungen
Ministerialentwurf vom 24.09.2025Zusammenfassung
Das Mieten‑Wertsicherungsgesetz begrenzt Mietsteigerungen, erleichtert die Vereinbarung von Wertsicherungen und verlängert die Mindestbefristung für Unternehmer‑Vermieter; es gilt ab 1. Jänner 2026 und enthält Übergangs‑ und Rückforderungsregeln für Altverträge.Bundesministerium für Justiz9/25/2025XXVIII
Wohnungspolitik
Schwerpunkte
- Das Gesetz legt ein einheitliches Berechnungsmodell für die jährliche Anpassung von Wohnungsmieten fest, das am 1. April den VPI‑Verlauf des Vorjahres nutzt und bei mehr als 3 % Inflation nur die Hälfte des Überschusses berücksichtigt.
- Für Mietverträge, die dem MRG unterliegen, wird die zulässige Index‑Anpassung zusätzlich auf maximal 1 % für das Jahr 2025 und 2 % für das Jahr 2026 begrenzt.
- Das Gesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt grundsätzlich für alle Mietverträge, die ab diesem Datum abgeschlossen werden; bestehende Verträge unterliegen den neuen Regelungen nur für zukünftige Index‑Anpassungen.
- Für Raummietverträge (z. B. Gewerbe) kann die Wertsicherung durch einfachen Verweis auf das Berechnungsmodell des MieWeG vereinbart werden.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.