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Mieten‑Wertsicherungsgesetz – Mietpreisbremse, Befristungs‑ und Rückforderungsregelungen
Ministerialentwurf vom 24.09.2025

Zusammenfassung

Das Mieten‑Wertsicherungsgesetz begrenzt Mietsteigerungen, erleichtert die Vereinbarung von Wertsicherungen und verlängert die Mindestbefristung für Unternehmer‑Vermieter; es gilt ab 1. Jänner 2026 und enthält Übergangs‑ und Rückforderungsregeln für Altverträge.
Bundesministerium für Justiz9/25/2025XXVIII
Wohnungspolitik

Schwerpunkte

  • Das Gesetz legt ein einheitliches Berechnungsmodell für die jährliche Anpassung von Wohnungsmieten fest, das am 1. April den VPI‑Verlauf des Vorjahres nutzt und bei mehr als 3 % Inflation nur die Hälfte des Überschusses berücksichtigt.
  • Für Mietverträge, die dem MRG unterliegen, wird die zulässige Index‑Anpassung zusätzlich auf maximal 1 % für das Jahr 2025 und 2 % für das Jahr 2026 begrenzt.
  • Das Gesetz tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und gilt grundsätzlich für alle Mietverträge, die ab diesem Datum abgeschlossen werden; bestehende Verträge unterliegen den neuen Regelungen nur für zukünftige Index‑Anpassungen.
  • Für Raummietverträge (z. B. Gewerbe) kann die Wertsicherung durch einfachen Verweis auf das Berechnungsmodell des MieWeG vereinbart werden.
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Stark dagegen Stark dafür
Regierungsvorlage
Mieten‑Wertsicherungsgesetz: Begrenzung von Mietsteigerungen & längere Befristungen
einfache Mehrheit XXVIII 11.12.2025
Gesetz
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Sporrer Anna, Dr.

Ohne Klub

Bundesministerin für Justiz
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