Novelle des Energieausweis‑Vorlage‑Gesetzes 2012 zur Umsetzung der EU‑Richtlinie 2024/1275
Ministerialentwurf vom 26.01.2026Zusammenfassung
Der Entwurf passt das Energieausweis‑Vorlage‑Gesetz 2012 an die EU‑Richtlinie 2024/1275 an: Er aktualisiert die Definition des Energieausweises, erweitert die In‑Bestand‑Gabe um Vertragsverlängerungen, verlangt in Anzeigen Heizwärmebedarf, Endenergiebedarf und Effizienzklasse und legt das Inkrafttreten auf den 30. Mai 2026 fest.Bundesministerium für Justiz1/27/2026XXVIII
Energie
Schwerpunkte
- Die Definition von „Energieausweis“ wird auf die aktuelle EU‑Richtlinie 2024/1275 umgestellt.
- Der Begriff „In‑Bestand‑Gabe“ wird erweitert, sodass auch die Verlängerung von Bestandrechten einen Energieausweis erfordert.
- In Anzeigen muss künftig der Heizwärmebedarf, der Endenergiebedarf und die Gesamtenergieeffizienzklasse angegeben werden; der alte Gesamtenergieeffizienz‑Faktor entfällt.
- Die Formulierung „oder eine vollständige Kopie desselben“ wird gestrichen, weil digitale Ausweise künftig übermittelt werden; bei nicht‑digitalen Ausweisen bleibt die Kopie zulässig.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.