Marchfeldkanal‑Bundesbeitragsgesetz – Auflösung der Errichtungsgesellschaft und Finanzierungsregelung
abgestimmt am
10.07.2003
Zusammenfassung
Das Gesetz löst die Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal auf, überträgt deren Rechte auf die Betriebsgesellschaft und regelt Bundeszuwendungen sowie Beitragszahlungen für das Marchfeldkanalsystem.
einfache MehrheitXXII10.07.2003
Gesetz
Wasserbau
Vereinfachung der Rechtsvorschriften
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Die Errichtungsgesellschaft Marchfeldkanal wird mit Inkrafttreten des Gesetzes aufgelöst; alle ihre Rechte und Pflichten gehen auf die Betriebsgesellschaft über.
Die Übertragung von Liegenschaften und Vermögen von der Errichtungsgesellschaft auf die Betriebsgesellschaft ist von allen Gebühren, Gerichtsgebühren und Umsatzsteuer befreit.
Der Bund leistet bis Ende 2003 eine einmalige Zuwendung von höchstens 805 000 € und ab 2002 jährlich 785 000 € bis 2043 an die Betriebsgesellschaft.
Natürliche und juristische Personen im Einzugsgebiet des Marchfeldkanalsystems (Grundstückseigentümer, Wasserrechtsinhaber, Abwassereinleiter und betroffene Gemeinden) werden zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.