Zusammenfassung
Der Entwurf führt den elektronisch überwachten Hausarrest ein, bei dem Straftäter ihre Strafe in der eigenen Wohnung verbüßen und dabei mittels Fuß‑Band und Basisstation technisch kontrolliert werden. Er gilt für Strafen bis zu zwölf Monaten und soll ab 1. September 2010 in Kraft treten.einfache Mehrheit XXIV 09.07.2010
Gesetz
Strafrecht
Schwerpunkte
- Der elektronische Hausarrest ermöglicht den Vollzug von Freiheitsstrafen in der eigenen Wohnung, sofern bestimmte soziale und technische Voraussetzungen erfüllt sind.
- Der Leiter der zuständigen Justizanstalt entscheidet über Bewilligung und Widerruf des Hausarrests; bei fehlender Einrichtung fällt die Entscheidung an die Vollzugsdirektion.
- Auch bei Untersuchungshaft kann das Gericht Hausarrest anordnen, wenn der Beschuldigte zustimmt und die Aufsicht technisch möglich ist.
- Das Gericht kann im Strafurteil festlegen, dass Hausarrest für bestimmte Straftäter nicht zulässig ist, wenn das Risiko weiterer Straftaten zu hoch erscheint.
Abstimmung
SPÖ (57)
ÖVP (51)
FPÖ (34)
GRÜNE (20)
BZÖ (17)
Abstimmung
SPÖ
(57)
ÖVP
(51)
FPÖ
(34)
GRÜNE
(20)
BZÖ
(17)
Referenziert in
Evaluierung des elektronisch überwachten Hausarrests
einfache Mehrheit XXIV 09.07.2010
Entschließung
Gewährleistung des elektronischen Hausarrests auch für haftunfähige Menschen (455/UEA)
einfache Mehrheit XXIV 09.07.2010
Entschließung
Strafvollzugsgesetz, Strafprozessordnung, Bewährungshilfegesetz (AA-141)
einfache Mehrheit XXIV 09.07.2010
Abänderung
Strafvollzugsgesetz, Strafprozessordnung, Bewährungshilfegesetz (AA-140)
einfache Mehrheit XXIV 09.07.2010
Abänderung
Strafvollzugsgesetz, Strafprozessordnung, Bewährungshilfegesetz (AA-139)
einfache Mehrheit XXIV 09.07.2010
Abänderung
Reden
13 Reden insgesamt
Pro
Contra
Dokumente (PDFs)
Relevante Medienberichte
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