Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die Grundversorgung von Asylsuchenden, legt Höchstkostensätze für Unterkunft und Verpflegung fest und definiert besondere Vorgaben für unbegleitete Minderjährige sowie Kostenbeteiligungen bei Erwerbstätigkeit.Bundesministerium für Inneres7/30/2004XXII
Flüchtling
Einwanderung
Sozialpolitik
Öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Hilfsbedürftige Asylsuchende erhalten Grundversorgung nach Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung.
- Für Unterbringung in nicht‑bundeseigenen Einrichtungen dürfen maximal 17 € pro Tag und Person für Unterkunft und Verpflegung (inkl. Heizkosten, Steuern) gezahlt werden.
Dokumente (PDFs)
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