Zusammenfassung
Die Verordnung vom 28. Dezember 2005 ergänzt das Verzeichnis der Hartweizensorten, die 2006 für die Qualitätsprämie förderfähig sind. Sie führt acht Sorten neu ein und beruft sich auf § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes.Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft12/28/2005XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Schwerpunkte
- Die rechtliche Grundlage der Verordnung ist § 99 Abs. 1 Z 6 des Marktordnungsgesetzes.
- Durch die Verordnung wird ein neuer Absatz 3 an § 1 Abs. 2 angefügt, in dem die förderfähigen Hartweizensorten für 2006 aufgelistet werden.
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