Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt den öffentlichen Sicherheitsdiensten in Vorarlberg, an definierten Grenzübergängen Zollaufsichtsmaßnahmen durchzuführen. Sie tritt am 1. März 2007 in Kraft und ersetzt die Regelung von 2004.Bundesministerium für Finanzen10/12/2006XXII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Vorarlberg dürfen an den genannten Grenzübergängen allgemeine Zollaufsichtsmaßnahmen durchführen.
- Die Befugnis beruht auf § 15 Abs. 3 des Zollrechts‑Durchführungsgesetzes und bezieht sich auf Maßnahmen nach § 22 desselben Gesetzes.
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