Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche Dienstgrade Beamte des Exekutivdienstes E1 im Justizressort als Verwendungsbezeichnungen tragen dürfen, inklusive Sonderregelungen für bestimmte Positionen, Versetzungen, Ruhestand und Auslandseinsätze.Bundesministerium für Justiz11/30/2007XXIII
Verwaltungsrecht
öffentlicher Dienst
Verwaltungsorganisation
Schwerpunkte
- Für Beamte des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E1 im Justizressort werden feste Dienstgrade als Verwendungsbezeichnungen festgelegt (z. B. General, Generalleutnant, Brigadier usw.).
- Für bestimmte Positionen (z. B. Leiter einer Vollzugsdirektion, Abteilungsleiter) gelten abweichende Dienstgrade, die niedriger eingestuft sein können.
Dokumente (PDFs)
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