Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen einheitlichen Heimarbeitstarif für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse fest. Sie bestimmt Stückentgelte nach dem Kollektivvertrag des chemischen Gewerbes, ergänzt um einen 10 %‑Zuschlag, und gilt ab dem 1. Jänner 2012 im gesamten Bundesgebiet.Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz2/17/2012XXIV
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Der Tarif gilt im gesamten Bundesgebiet Österreichs für die Be‑ und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, sofern diese Tätigkeit nicht bereits durch einen anderen Heimarbeitsvertrag geregelt ist.
- Die Stückentgelte werden nach dem Kollektivvertrag für das chemische Gewerbe berechnet und basieren auf dem in Lohnstufe 3 festgelegten Stundenlohn von 7,11 €.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.