Zusammenfassung
Die Verordnung vom 3. Juni 2015 bestimmt für Juni 2015 die prozentualen Hundertsätze, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres6/3/2015XXV
Finanzwesen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat Juni 2015 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
- Die Sätze unterscheiden sich je nach Dienstort; z. B. 60 % für Genf, 2 % für Stuttgart, 24 % für Abu Dhabi usw.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.