Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar 2016 die Prozentsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie beruht auf § 21b des Gehaltsgesetzes 1956.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres1/7/2016XXV
Personalwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf das Gehaltsgesetz 1956 (§ 21b Abs. 2‑3) als gesetzliche Grundlage.
- Sie dient der Festsetzung von Hundertsätzen, die als Bemessungsgrundlage für die Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b Abs. 1 verwendet werden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.