Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Juli 2018 für zahlreiche Dienstorte im Ausland Hundertsätze fest, die zur Berechnung von Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbeamte und Vertragsbedienstete genutzt werden.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres7/5/2018XXVI
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich rechtlich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die Festlegung von Kaufkraftausgleichszulagen ermöglichen.
- Die konkreten Hundertsätze für jeden Dienstort werden nach § 21b Abs. 1 berechnet.
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