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Erweiterung der Regelung zur Übermittlung der Vorgangsnummer bei der Grunderwerbsteuer
Verordnung vom 21.11.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung stellt klar, dass eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer auch dann gültig ist, wenn die Vorgangsnummer durch eine andere Person als den ursprünglichen Vertreter dem Gericht mitgeteilt wird.
Bundesministerium für Finanzen11/21/2018XXVI
Wirtschaft
Steuerwesen
Verwaltungsrecht

Schwerpunkte

  • Die Gültigkeit der Selbstberechnungserklärung wird rechtlich abgesichert, auch wenn die Übermittlung der Nummer nicht durch den ursprünglichen Bearbeiter erfolgt.
  • Die betroffene Person selbst kann die notwendige Vorgangsnummer nun direkt dem Gericht mitteilen.
Dokumente (PDFs)
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