Zusammenfassung
Die Verordnung verlängert den Zeitraum des COVID‑19‑Haftungsrahmens für das KMU‑Förderungsgesetz von 9. Juli 2020‑31. Dezember 2020 auf 23. Januar 2021‑30. Juni 2021 und ergänzt § 4 um einen neuen Absatz, der das Inkrafttreten regelt.Bundesministerium für Finanzen1/19/2021XXVII
Wirtschaft
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Schwerpunkte
- Der Geltungszeitraum des Haftungsrahmens wird von 9. Juli 2020‑31. Dezember 2020 auf ab Inkrafttreten der neuen Fassung (voraussichtlich 20. Januar 2021) bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
- Ein neuer Absatz (2) in § 4 wird eingefügt, der das Inkrafttreten von § 3 am Tag nach Kundmachung festlegt und gleichzeitig bestätigt, dass Verpflichtungen aus der vorherigen Fassung unverändert bleiben.
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