Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt Freiheitsentzugsmaßnahmen im Strafvollzug weiterhin, sofern Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimieren.Bundesministerium für Justiz8/2/2021XXVII
Gesundheit
Strafrecht
Verwaltung
Öffentliche Sicherheit
Schwerpunkte
- Bestimmte Maßnahmen zur Einschränkung der Freiheit bleiben im Strafvollzug erlaubt.
- Die Zulässigkeit dieser Maßnahmen ist an die strikte Minimierung des Infektionsrisikos durch Hygiene gebunden.
Dokumente (PDFs)
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