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Änderung von § 12 SigG – Sicherstellung von Zertifikaten bei ZDA‑Einstellung
Ministerialentwurf vom 18.02.2010

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ändert § 12 des Signaturgesetzes: Ein ZDA muss seine Einstellung drei Wochen vorher melden, darf Zertifikate nur widerrufen, wenn sie nicht im öffentlichen Interesse liegen, und der Bund übernimmt die Fortführung, falls nötig.
Bundeskanzleramt2/19/2010XXIV
Informatik
Information und Informationsverarbeitung

Schwerpunkte

  • Ein ZDA muss die Aufsichtsstelle mindestens drei Wochen vor der geplanten Einstellung seiner Tätigkeit informieren.
  • Der ZDA darf seine gültigen Zertifikate nur widerrufen, wenn die Aufsichtsstelle auf Antrag des Bundeskanzlers feststellt, dass deren Weiterführung nicht im öffentlichen Interesse liegt.
Regierungsvorlage
Sicherung der Kontinuität von Zertifizierungsdiensten
einfache Mehrheit 08.07.2010
Gesetz
Image of politician Pröll Josef, Dipl.-Ing. © Parlamentsdirektion

Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Vizekanzler
Bundesminister für Finanzen
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