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Neuregelung zur Kontrolle von IKT‑Nutzung im öffentlichen Dienst
Ministerialentwurf vom 11.01.2009

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das Beamten‑Dienstrechtsgesetz um neue Regelungen (§ 79c‑f), die festlegen, wann und wie die IT‑Stelle personenbezogene Daten von Bundesbediensteten zur Abwehr von IKT‑Schäden oder bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung auswerten darf. Die Vorschriften werden zudem in weitere Gesetze (VBG, RStDG, PVG, LDG, LLDG) übernommen.
Bundeskanzleramt1/12/2009XXIV
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Ein neuer Unterabschnitt (§ 79c) regelt, dass Kontrollmaßnahmen nur bei Gefahr für die IKT‑Infrastruktur oder bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung zulässig sind.
  • Bei drohender Gefahr muss die IT‑Stelle den Dienststellenleiter anonymisiert über Art und Dauer der IKT‑Nutzung informieren, ohne Inhalte von Nachrichten zu nennen.
Regierungsvorlage
Novelle des Dienstrechts – Anpassung von Urlaub, Beförderung und Vordienstzeiten
einfache Mehrheit 08.07.2010
Gesetz
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Vizekanzler
Bundesminister für Finanzen
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