Einführung einer Gebührenbefugnis im Straßentunnel‑Sicherheitsgesetz
Ministerialentwurf vom 27.10.2010Zusammenfassung
Der Entwurf ergänzt das Straßentunnel‑Sicherheitsgesetz um § 12a, der dem Verkehrs‑ und Finanzminister erlaubt, per Verordnung Gebühren für tunnelbezogene Verwaltungsverfahren festzulegen, um die tatsächlichen Verwaltungskosten zu decken.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie10/28/2010XXIV
Straßenverkehr
Schwerpunkte
- Der Entwurf führt § 12a ein, der dem Verkehrs‑ und Finanzminister erlaubt, per Verordnung Gebühren für Verwaltungsverfahren im Tunnelbereich festzulegen.
- In § 15 wird ein Hinweis auf die neue Gebührenermächtigung (§ 12a) ergänzt, sodass das Vollzugsorgan bei der Ausführung des Gesetzes an die Gebührenregelung denken muss.
Regierungsvorlage
Budgetbegleitgesetz 2011 (981 d.B.)
einfache Mehrheit 20.12.2010
Gesetz
Dokumente (PDFs)
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