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Haftungsbeschränkung für ehrenamtliche Vereinsorgane
Ministerialentwurf vom 24.08.2011

Zusammenfassung

Der Entwurf begrenzt die Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und erlaubt ihnen, bei Schadenersatzforderungen von Dritten die Befreiung vom Verein zu verlangen, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
Bundesministerium für Justiz8/25/2011XXIV
Vereinsleben
Versammlungsfreiheit

Schwerpunkte

  • Die Definition, wer als "bestimmter Verein" gilt, wird präzisiert: künftig kann ein Verein eindeutig über seine ZVR‑Zahl, seinen Namen oder Namensbestandteile (ggf. ergänzt um den Sitz) identifiziert werden.
  • Als Abschlussprüfer dürfen künftig Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren nach dem Genossenschaftsrevisionsgesetz eingesetzt werden.
Regierungsvorlage
Vereinsgesetz-Novelle 2011 zur Stärkung des Ehrenamts
einfache Mehrheit 06.12.2011
Gesetz
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Karl Beatrix, Mag. Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Justiz
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