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Ergänzung des Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetzes – Zuschüsse an Griechenland
Ministerialentwurf vom 05.03.2013

Zusammenfassung

Der Entwurf ändert das Zahlungsbilanzstabilisierungsgesetz: Er ersetzt einen Verweis auf § 66 durch § 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 und führt § 2b ein, der dem Finanzminister erlaubt, bis zu 281,2 Mio. € an Griechenland zu zahlen, solange Griechenland seine Verpflichtungen gegenüber den EZB‑Zentralbanken erfüllt. Die Ermächtigung gilt bis 31. Dezember 2025.
Bundesministerium für Finanzen3/6/2013XXIV
Finanzwesen

Schwerpunkte

  • Die technische Anpassung ersetzt die Verweisung auf § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes durch § 82 (Bundeshaushaltsgesetz 2013).
  • Der Finanzminister darf zusammen mit anderen EU‑Staaten jährliche Zuschüsse an Griechenland gewähren, wenn Griechenland seine Verpflichtungen gegenüber den EZB‑Zentralbanken erfüllt.
Regierungsvorlage
Zuschüsse an Griechenland zur Stabilisierung der Eurozone
einfache Mehrheit 23.05.2013
Gesetz
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Fekter Maria Theresia, Mag. Dr.

ÖVP

Bundesministerin für Finanzen
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