Direktverrechnung von Sachverständigenkosten & Korrektur von § 21 im Akkreditierungsgesetz 2012
Ministerialentwurf vom 10.03.2014Zusammenfassung
Der Entwurf führt einen neuen Absatz in § 10 ein, der festlegt, dass die Kosten für bestellte nicht‑amtliche Sachverständige von der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle zu tragen sind, und korrigiert redaktionelle Fehler in § 21.Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft3/11/2014XXV
Handel
Industrie
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Die Kosten für nicht‑amtliche Sachverständige, die von Akkreditierung Austria bestellt werden, müssen künftig von der jeweiligen Konformitätsbewertungsstelle getragen werden.
- Die Formulierung der Frist in § 21 Abs. 1 und 2 wird von „mit Ablauf des xx.xx 2012“ zu „mit Ablauf des Tages der Kundmachung des AkkG 2012“ geändert, um ein redaktionelles Versehen zu korrigieren.
Regierungsvorlage
Budgetbegleitgesetz 2014
einfache Mehrheit 20.05.2014
Gesetz
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