Novelle zum Weingesetz 2009: Beschränkung kleinerer geografischer Angaben bei Qualitätsweinen aus DAC‑Gebieten
Ministerialentwurf vom 20.11.2018Zusammenfassung
Die Novelle zum Weingesetz 2009 ergänzt § 10 Abs. 7 und verbietet Qualitätsweinen aus DAC‑Gebieten, die nicht als DAC‑Weine vermarktet werden, kleinere geografische Angaben wie Gemeinde oder Ried, sofern die jeweilige DAC‑Verordnung dies vorsieht.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus11/21/2018XXVI
Wein
Weinbau
Schwerpunkte
- Die neue Regelung fügt § 10 Abs. 7 eine Bestimmung hinzu, die für Qualitätsweine aus DAC‑Gebieten das Verwenden kleinerer geografischer Angaben (z. B. Gemeinde, Ried) verbietet, sofern die jeweilige DAC‑Verordnung dies vorsieht.
- Die Regelung greift zusätzlich auf § 21 zurück, wonach geografische Angaben nur in Verbindung mit dem DAC‑Label verwendet werden dürfen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.