<!--[0-->Novelle zum Weingesetz 2009: Beschränkung kleinerer geografischer Angaben bei Qualitätsweinen aus DAC‑Gebieten<!--]-->
Novelle zum Weingesetz 2009: Beschränkung kleinerer geografischer Angaben bei Qualitätsweinen aus DAC‑Gebieten
Ministerialentwurf vom 20.11.2018

Zusammenfassung

Die Novelle zum Weingesetz 2009 ergänzt § 10 Abs. 7 und verbietet Qualitätsweinen aus DAC‑Gebieten, die nicht als DAC‑Weine vermarktet werden, kleinere geografische Angaben wie Gemeinde oder Ried, sofern die jeweilige DAC‑Verordnung dies vorsieht.
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus11/21/2018XXVI
Wein
Weinbau

Schwerpunkte

  • Die neue Regelung fügt § 10 Abs. 7 eine Bestimmung hinzu, die für Qualitätsweine aus DAC‑Gebieten das Verwenden kleinerer geografischer Angaben (z. B. Gemeinde, Ried) verbietet, sofern die jeweilige DAC‑Verordnung dies vorsieht.
  • Die Regelung greift zusätzlich auf § 21 zurück, wonach geografische Angaben nur in Verbindung mit dem DAC‑Label verwendet werden dürfen.
Regierungsvorlage
Änderung des Weingesetzes zur Regelung von geografischen Angaben bei DAC-Gebieten
einfache Mehrheit 16.05.2019
Gesetz
Image of politician Köstinger Elisabeth © Parlamentsdirektion

Köstinger Elisabeth

ÖVP

Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
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