Brexit‑Begleitgesetz 2019 – Übergangsregelungen für britische Rechtsanwälte, Kanzleien und Unternehmen in Österreich
Ministerialentwurf vom 15.01.2019Zusammenfassung
Das Brexit‑Begleitgesetz 2019 ermöglicht britischen Staatsangehörigen, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs bereits in die österreichische Rechtsanwaltsliste eingetragen waren, weiterhin als Rechtsanwalt zu arbeiten – vorausgesetzt, das Prinzip der Gegenseitigkeit gilt. Zudem dürfen britische Anwalts‑Gesellschaften und deren Zweigniederlassungen ein Jahr nach dem Brexit Rechtsdienstleistungen erbringen, und Unternehmen mit Verwaltungssitz in Österreich werden bis Ende 2020 wie EU‑Mitgliedstaaten behandelt.Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz1/16/2019XXVI
Europäische Union
Schwerpunkte
- Britische Staatsangehörige, die bereits vor dem Brexit in die österreichische Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen wurden, dürfen unter dem Prinzip der Gegenseitigkeit weiterhin als Rechtsanwalt in Österreich tätig sein.
- Britische Anwalts‑Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des Brexit bereits in die österreichische Liste der Rechtsanwalts‑Gesellschaften eingetragen waren, dürfen ein Jahr nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs weiterhin Rechtsdienstleistungen erbringen.
Regierungsvorlage
Brexit-Begleitgesetz 2019
einfache Mehrheit 27.02.2019
Gesetz
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im Titel verlinkt.