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Einfügung von Telerehabilitation in das ASVG
Ministerialentwurf vom 03.09.2018

Zusammenfassung

Der Entwurf ergänzt das ASVG, indem er die Telerehabilitation als Teil der ambulanten Rehabilitation definiert. Die Änderung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz9/4/2018XXVI
soziale Sicherheit

Schwerpunkte

  • Der Entwurf fügt in § 302 Abs. 1 Z 1a die Formulierung „einschließlich der Telerehabilitation“ ein, sodass digitale Nachsorge offiziell zu den ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen gehört.
  • Der bisherige § 715 wird im neuen Gesetz in § 717 umbenannt, damit die Nummerierung der §§ konsistent bleibt.
Regierungsvorlage
Anerkennung der Telerehabilitation und Anpassung des ASVG
einfache Mehrheit 13.12.2018
Gesetz
Image of politician Hartinger-Klein Beate, Mag. © Parlamentsdirektion

Hartinger-Klein Beate, Mag.

F

Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
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