Erweiterung des IVF‑Fonds‑Anspruchs auf britische Staatsbürger mit Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“
Ministerialentwurf vom 18.03.2021Zusammenfassung
Der Entwurf ändert das IVF‑Fonds‑Gesetz, sodass britische Staatsbürger mit dem nach dem Brexit‑Abkommen ausgestellten Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Kostenbeteiligung durch den IVF‑Fonds haben. Die Anpassung verursacht keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/19/2021XXVII
Gesundheit
Schwerpunkte
- Der Gesetzestext wird dahingehend geändert, dass Inhaber eines Aufenthaltstitels „Artikel 50 EUV“ (britische Staatsbürger) künftig als berechtigt gelten, den IVF‑Fonds in Anspruch zu nehmen, sofern alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die Änderung ist rein technischer Natur und führt zu keinen zusätzlichen Kosten für den IVF‑Fonds oder die öffentlichen Haushalte.
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