Haftung von Grundwehrdienern bei leichter Fahrlässigkeit

Zusammenfassung

Der Antrag fordert, dass Wehrpflichtige nicht für Schäden an staatlichem Eigentum haftbar gemacht werden, die sie durch leichte Fahrlässigkeit während ihres Dienstes verursachen.
einfache Mehrheit XX 25.02.1999
Entschließung
Verteidigung

Schwerpunkte

  • Befreiung von der Schadenersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit während des Dienstes.
  • Betrifft Schäden an staatlichem Eigentum (Heereseigentum) während der Ausbildung oder des Einsatzes.

Eingebracht von

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