Zusammenfassung
Der Nationalrat fügt dem ÖIAG‑Gesetz § 14 Abs. 7 hinzu, der dem Vorstand erlaubt, nach Beginn des Geschäftsjahres einen Abschlag auf den erwarteten Bilanzgewinn an die Aktionäre zu zahlen, sofern die Zwischenbilanz und ggf. gebundene Rücklagen dies zulassen. Der Finanzausschuss und der Bundesrat kritisieren die Regelung als reine Budgetkosmetik.einfache Mehrheit XXII 23.05.2006
Gesetz
Unternehmensarten
Gesetzgebungsverfahren
Schwerpunkte
- Der Vorstand darf nach Beginn des Geschäftsjahres einen Abschlag auf den erwarteten Bilanzgewinn an die Aktionäre zahlen.
- Die Zahlung muss aus einer Zwischenbilanz, einem möglichen Gewinnvortrag und abzüglich eines Verlustvortrags finanziert werden.
Reden
Dokumente (PDFs)
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