Zusammenfassung
Das Gesetz führt einheitliche Ruhestandsbedingungen für Beamte ein: 504 Dienstmonate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate, frühestens ab dem Monat nach dem 60. Geburtstag, und passt Pensions‑ sowie Gehaltsregelungen an.einfache Mehrheit XXII 12.07.2006
Gesetz
öffentlicher Dienst
Gesetzgebungsverfahren
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den letzten 240 Monaten, ist nötig, um auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden – frühestens ab dem Monat nach dem 60. Geburtstag.
- Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b/§ 2e/§ 2a beträgt die Kürzung des Pensionsanspruchs zusätzlich 0,12 % bzw. 0,15 % pro Monat, je nach betroffener Gesetzesgruppe.
Reden
Dokumente (PDFs)
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