Einheitliche Ruhestands- und Pensionsregelungen für Beamte

Zusammenfassung

Das Gesetz führt einheitliche Ruhestandsbedingungen für Beamte ein: 504 Dienstmonate, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate, frühestens ab dem Monat nach dem 60. Geburtstag, und passt Pensions‑ sowie Gehaltsregelungen an.
einfache Mehrheit XXII 12.07.2006
Gesetz
öffentlicher Dienst
Gesetzgebungsverfahren
öffentliche Verwaltung

Schwerpunkte

  • Eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den letzten 240 Monaten, ist nötig, um auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden – frühestens ab dem Monat nach dem 60. Geburtstag.
  • Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b/§ 2e/§ 2a beträgt die Kürzung des Pensionsanspruchs zusätzlich 0,12 % bzw. 0,15 % pro Monat, je nach betroffener Gesetzesgruppe.
Reden
Image of politician Pendl Otto © Parlamentsdirektion

Pendl Otto

SPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Contra
Image of politician Neugebauer Fritz © Parlamentsdirektion

Neugebauer Fritz

ÖVP

Abgeordneter zum Nationalrat
Pro
Image of politician Stoisits Terezija, Mag. © Parlamentsdirektion

Stoisits Terezija, Mag.

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat
Contra
Image of politician Fauland Markus © Parlamentsdirektion

Fauland Markus

F-BZÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Pro
Image of politician Langreiter Hans, Mag. © Parlamentsdirektion

Langreiter Hans, Mag.

ÖVP

Abgeordneter zum Nationalrat
Pro
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Hütl Günther, Dipl.-Ing.

ÖVP

Abgeordneter zum Nationalrat
Pro
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