Wasserrechtsnovelle 2006 – Vereinfachte Verfahren für geringfügige Anlagen

Zusammenfassung

Die Wasserrechtsnovelle 2006 ändert zahlreiche Verweise auf Anhangsbezeichnungen und führt ein vereinfachtes Melde‑ und Bestätigungsverfahren für Anlagen ein, die keine besondere Bedeutung haben. Damit wird das behördliche Prüfverfahren reduziert und mehr Verantwortung auf Betreiber und Gemeinden übertragen.
einfache Mehrheit XXII 13.07.2006
Gesetz
Verwaltungsreform
Wasserbewirtschaftung
Gesetzgebungsverfahren

Schwerpunkte

  • Die Wortfolge „Anhang H“ in § 12a Abs. 1 wird durch „Anhang G“ ersetzt, sodass die zugehörigen Tabellen neu zugeordnet werden.
  • Für Anlagen ohne besondere Bedeutung kann die Behörde im Erlöschens‑ bzw. Bewilligungsbescheid festlegen, dass die Ausführung schriftlich angezeigt werden muss (Abs. 6). Die Meldung erfolgt durch den Betreiber (Abs. 7) und muss von einem unabhängigen Fachmann bestätigt werden (Abs. 8).
Reden
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Wittauer Klaus

F-BZÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Pro
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Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Regierungsbank
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Auer Jakob

ÖVP

Abgeordneter zum Nationalrat
Schriftführer des Nationalrates
Pro
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Eßl Franz Leonhard

ÖVP

Abgeordneter zum Nationalrat
Pro
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Kummerer Werner, Dipl.-Ing.

SPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Contra
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Grillitsch Fritz

ÖVP

Abgeordneter zum Nationalrat
Pro
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Pirklhuber Wolfgang, Dipl.-Ing. Dr.

GRÜNE

Abgeordneter zum Nationalrat
Contra
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