Zusammenfassung
Der Antrag verbietet Maklern den Erhalt einer Provision, wenn sie in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zum Geschäftspartner stehen.einfache Mehrheit XXV 20.09.2017
Gesetz
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
- Ausschluss des Provisionsanspruchs, wenn der Makler selbst Vertragspartner des Geschäfts wird.
- Keine Provision bei Geschäften, die wirtschaftlich einem Abschluss durch den Makler selbst gleichkommen.
Eingebracht von
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.