Einführung eines verfassungsrechtlichen Rechts auf Informationszugang und Abschaffung der Amtsverschwiegenheit

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf ergänzt das Bundes‑Verfassungsgesetz um Artikel 22a, der eine Veröffentlichungspflicht für zahlreiche staatliche Organe einführt und jedem Menschen ein verfassungsrechtliches Recht auf Informationszugang gewährt. Gleichzeitig wird Artikel 20 Abs. 3‑4, die bisher die Amtsverschwiegenheit regelten, aufgehoben. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
2/3 Mehrheit XXV 05.10.2016
Gesetz
Verfassung

Schwerpunkte

  • Artikel 20 Abs. 3‑4, die bisher die Amtsverschwiegenheit regelten, werden aufgehoben.
  • Ein neuer Artikel 22a verpflichtet die genannten Organe, Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv und für jedermann leicht zugänglich zu veröffentlichen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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