Zusammenfassung
Der Antrag sieht vor, dem Rechnungshof die Befugnis zu geben, Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Organe (z. B. Politiker) einzufordern, wenn der eigentliche Rechtsträger dies nicht tut oder nicht kann.einfache Mehrheit XXVI 27.05.2019
Gesetz
Haushaltskontrolle
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Der Rechnungshof erhält die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen verantwortliche Organe selbst einzufordern.
- Die Übernahme kann erfolgen, wenn der betroffene Rechtsträger den Rechnungshof ausdrücklich darum bittet.
Eingebracht von
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im Titel verlinkt.