Disqualifikation von Geschäftsführern und Vorständen bei schweren Wirtschaftsstraftaten
abgestimmt am 15.12.2023
Zusammenfassung
Das GesDigG 2023 führt eine Disqualifikationsregel ein, die Personen mit bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen von der Ausübung von Geschäftsführungs‑ und Vorstandsaufgaben ausschließt. Die Regelung gilt seit 1. Januar 2024, wird automatisiert geprüft und beinhaltet einen Rücktritt innerhalb von 14 Tagen.
einfache MehrheitXXVII15.12.2023
Gesetz
Handel
Industrie
Informatik
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Unternehmen und Wettbewerb
Information und Informationsverarbeitung
Schwerpunkte
Einführung einer Disqualifikationsregel, die Personen mit bestimmten strafrechtlichen Verurteilungen von der Ausübung von Geschäftsführungs‑ oder Vorstandsaufgaben ausschließt.
Disqualifizierte Personen müssen innerhalb von 14 Tagen ihren Rücktritt erklären; der Rücktritt wird nach Ablauf dieser Frist wirksam.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.