Zusammenfassung
Der Antrag will die Regelungen zum Generalsekretär in Bundesministerien ändern, indem er Formulierungen in § 7 Abs. 11 und § 9 Abs. 2 BMG streicht und das Ausschreibungsgesetz wieder für diese Stellen anwendet.einfache Mehrheit XXVII 06.12.2023
Gesetz
Exekutive
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Schwerpunkte
- Der zweite Satz in § 7 Abs. 11 BMG entfällt, wodurch die Formulierung, dass ein Generalsekretär Vorgesetzter aller Sektionsleiter ist, gestrichen wird.
- Die Wortfolge „eines Generalsekretariats“ in § 9 Abs. 2 BMG wird entfernt, sodass die Möglichkeit entfällt, Generalsekretär_innen einen Beamtenstatus zu geben.
Eingebracht von
Referenziert in
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite
im Titel verlinkt.