Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Parteiengesetz, indem er Vereine als "nahestehende Organisationen" definiert, die Spenden an Parteien leisten. Diese Vereine müssen jede Zuwendung dem Rechnungshof melden, der die Daten veröffentlicht und bestimmte Spenderkategorien verbietet.einfache Mehrheit XXVII 11.12.2019
Gesetz
Vereinsleben
Politische Partei
Versammlungsfreiheit
Schwerpunkte
- Vereine werden als "nahestehende Organisationen" definiert, wenn sie Spenden oder Sachleistungen an Parteien, Wahlwerber oder Abgeordnete leisten.
- Der Begriff "nahestehende Organisationen" wird in § 4 Abs. 1 eingefügt, sodass Spenden von Vereinen bei der Berechnung der Wahlwerbeausgaben berücksichtigt werden.
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