Rückgängigmachung der Abschlags‑ und Wartefrist‑Änderungen im ASVG

Zusammenfassung

Der Gesetzentwurf streicht zwei Paragraphen des ASVG, ändert § 727 Z 1 und fügt in § 108h Abs. 1 einen Satz ein, um die im September 2019 beschlossenen Abschlags‑ und Wartefrist‑Änderungen rückgängig zu machen.
einfache Mehrheit XXVII 13.11.2019
Gesetz
soziale Sicherheit
Altersversorgungssystem

Schwerpunkte

  • Der Paragraph 236 Absatz 4b wird vollständig gestrichen, wodurch die bisherige Regelung zu diesem Abschnitt entfällt.
  • In § 727 Z 1 wird die Formulierung geändert, sodass ab dem 1. Jänner 2020 die §§ 292 Abs. 4 lit. s und t sowie § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa gelten.

Eingebracht von

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