Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Bundes‑Verfassungsgesetz um Art. 140a, der dem Verfassungsgerichtshof erlaubt, Staatsverträge vor deren Abschluss zu prüfen und bei Unvereinbarkeit mit der Verfassung deren Gültigkeit zu beenden, wobei Übergangsfristen von einem bzw. zwei Jahren möglich sind.2/3 Mehrheit XXVII 22.01.2020
Gesetz
Verfassung
Verfassungsgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Schwerpunkte
- Der Verfassungsgerichtshof prüft die Verfassungs‑ und Gesetzeswidrigkeit von Staatsverträgen bereits vor deren Abschluss; die Prüfung muss innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.
- Wird ein Vertrag für verfassungswidrig erklärt, verliert er mit dem Tag der Kundmachung seine Gültigkeit, es sei denn, das Gericht setzt eine Übergangsfrist – maximal ein Jahr für gewöhnliche Verträge und bis zu zwei Jahre für politische, gesetzesändernde oder EU‑bezogene Verträge.
Eingebracht von
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