Einführung eines Aberkennungstatands für österreichische Ehrenzeichen

Zusammenfassung

Das Gesetz fügt einen Aberkennungstatbestand für österreichische Staatsehrenzeichen ein. Es erlaubt die Rücknahme von Auszeichnungen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Verleihungsgrund widersprechen, oder wenn der Empfänger sich verwerflich verhält – auch nach dessen Tod, ohne dass Erben das Zeichen zurückgeben müssen.
einfache Mehrheit XXVII 19.10.2023
Gesetz
ehrende Auszeichnung

Schwerpunkte

  • Ein neuer § 1a wird im Gesetz von 1952 eingefügt und erlaubt die Aberkennung eines Ehrenzeichens, wenn später Tatsachen bekannt werden, die dem Verleihungsgrund widersprechen, oder wenn der Empfänger sich nachträglich verwerflich verhält.
  • Der § 5 des Bundes‑Ehrenzeichengesetzes wird um die gleiche Aberkennungsklausel ergänzt, sodass auch Bundes‑Ehrenzeichen widerrufen werden können.

Eingebracht von

Reden
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Krisper Stephanie, Dr.

NEOS

Abgeordnete zum Nationalrat
Contra
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Gerstl Wolfgang, Mag. - 64

ÖVP

Abgeordneter zum Nationalrat
Pro
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Blimlinger Eva, Mag.

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat
Pro
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Gerstl Wolfgang, Mag. - 64

ÖVP

Abgeordneter zum Nationalrat
Pro
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Duzdar Muna, Mag. - 47

SPÖ

Abgeordnete zum Nationalrat
Pro
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Blimlinger Eva, Mag.

GRÜNE

Abgeordnete zum Nationalrat
Pro
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Scherak Nikolaus, Dr., MA - 39

NEOS

Abgeordneter zum Nationalrat
Pro
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Fürst Susanne, Dr. - 57

FPÖ

Abgeordnete zum Nationalrat
Contra
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Edtstadler Karoline, Mag. - 45

ÖVP

Bundesministerin für EU und Verfassung im Bundeskanzleramt
Regierungsbank
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Stefan Harald, Mag. - 60

FPÖ

Abgeordneter zum Nationalrat
Contra
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