Zusammenfassung
Das Gesetz fügt einen Aberkennungstatbestand für österreichische Staatsehrenzeichen ein. Es erlaubt die Rücknahme von Auszeichnungen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dem Verleihungsgrund widersprechen, oder wenn der Empfänger sich verwerflich verhält – auch nach dessen Tod, ohne dass Erben das Zeichen zurückgeben müssen.einfache Mehrheit XXVII 19.10.2023
Gesetz
ehrende Auszeichnung
Schwerpunkte
- Ein neuer § 1a wird im Gesetz von 1952 eingefügt und erlaubt die Aberkennung eines Ehrenzeichens, wenn später Tatsachen bekannt werden, die dem Verleihungsgrund widersprechen, oder wenn der Empfänger sich nachträglich verwerflich verhält.
- Der § 5 des Bundes‑Ehrenzeichengesetzes wird um die gleiche Aberkennungsklausel ergänzt, sodass auch Bundes‑Ehrenzeichen widerrufen werden können.
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